Neue Altauto-Verordnung: Verbrenner verschrotten? So will die EU die Verkehrswende „fördern“

Bild: domareva / freepik

Die EU-Kommission arbeitet an einer Verschärfung der Richtlinie über Altfahrzeuge. In einem Vorschlag vom Juni 2023 wird abgesehen von einer Vielzahl an Vorschriften, die der Fahrzeughalter zu befolgen hat, unter anderem festgelegt, wann ein Auto als Altfahrzeug gilt und verschrottet werden muss. Plant die EU eine Zwangsverschrottung alter Fahrzeuge und somit eine Enteignung der Besitzer?

Nach dem Verbrennerverbot ab 2035, das die EU im Februar 2023 beschlossen hat, folgte im Juli ein Vorschlag für eine neue Verordnung zu den Anforderungen für den Bau von Fahrzeugen und den Umgang mit Altfahrzeugen. Die Neuregelung soll zwei bestehende Verordnungen ersetzen und angeblich Klima und Umwelt entlasten, aber auch der Gewinnung von Rohstoffen, die unter anderem für die Mobilitätswende benötigt werden, dienen. „Der europäische Grüne Deal ist die Wachstumsstrategie der EU zur Schaffung einer klimaneutralen und sauberen Kreislaufwirtschaft bis 2050, mit der das Ressourcenmanagement optimiert und die Umweltverschmutzung minimiert wird“, heißt es gleich im ersten Satz des Vorschlags. Eine sozialistische Ökodiktatur unter dem Deckmantel der Klimalüge als „Wachstumsstrategie“ zu bezeichnen, ist zweifelsfrei gewagt.

Die EU strebt laut eigener Aussage eine stärker kreislauforientierte Automobilindustrie an und will daher den gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen von der Produktion bis zur Verschrottung kontrollieren, um Recycling und Umweltaspekte sicherzustellen. Daher beinhaltet der Vorschlag neue Vorschriften für Fahrzeughersteller und die anderen Beteiligten in der Wertschöpfungskette sowie neue Anforderungen an die Fahrzeughalter. Auch plant die EU festzulegen, wann ein Auto als Altfahrzeug gilt und verschrottet wird.

Folgende Kriterien sollen laut dem Vorschlag bestimmen, ob ein Gebrauchtwagen „Abfall“ ist:

„Ein Fahrzeug ist technisch nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)Es wurde in Einzelteile zerlegt oder ausgeschlachtet;
b)es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen;
c)es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist;
d)es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser;
e)eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können nicht repariert oder ausgetauscht werden:
i) Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und deren Steuerelemente;
ii) Sitzverankerungen und -gelenke;
iii) Airbags, Gurtstraffer, Sicherheitsgurte und ihre peripheren Bedienungselemente;
iv) Körper und Fahrgestell des Fahrzeugs;
f)seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können, z. B. Metallalterung, mehrere Risse in der Grundierung oder übermäßige perforierende Korrosion;
g)seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.
2.Die Reparatur des Fahrzeugs ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, wenn sein Marktwert niedriger ist als die Kosten der erforderlichen Reparaturen, um es innerhalb der Union in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen war.
3.Ein Fahrzeug kann als technisch nicht reparierbar angesehen werden, wenn
a)es sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser befand und der Motor oder das elektrische System beschädigt ist;
b)die Türen nicht an ihm befestigt sind;
c)Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe austreten und eine Brand- und Explosionsgefahr darstellen;
d)Gas aus seinem Flüssiggassystem ausgetreten ist, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht;
e)Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten sind, wodurch Wasserverschmutzung riskiert wird; oder
f)die Bremsen und Lenkungsbauteile außerordentlich abgenutzt sind.
Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, wird eine individuelle technische Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob der technische Zustand des Fahrzeugs ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen wurde.“

Vorschlag der EU

Einige Bedingungen sind neu und dabei sehr inkonkret (siehe etwa b). Bei so mancher muss man sich (wieder einmal) ernstlich fragen, wieso die EU hier ihre Nase in die Privatangelegenheiten der Verbraucher steckt – etwa was die Wirtschaftlichkeit von Reparaturen angeht.

Für historische Fahrzeuge (Oldtimer) sollen diese Regeln dabei immerhin nicht gelten. Als Oldtimer gilt ein Fahrzeug, das mindestens 30 Jahre alt ist, offiziell bestätigt wird dies durch das „H“ (für „historisch“) rechts auf dem Kfz-Kennzeichen. Das H-Kennzeichen erhalten allerdings nur Fahrzeuge, die bestimmte Bedingungen erfüllen – sie müssen aus der Produktion genommen sein, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und gut erhalten sein. Nicht jedes alte Auto wird automatisch zum Oldtimer.

„Wandel zu elektrobetriebenen Motoren fördern“

Aber die EU verfolgt mit der Neuregelung noch ein anderes Ziel. Dabei geht es um die wertvollen Ressourcen der Altfahrzeuge.

„In den nächsten Jahren werden immer mehr emissionsfreie Fahrzeuge auf den Markt kommen, wodurch die Nachfrage nach wertvollen Rohstoffen steigen wird“, sagte Frans Timmermanns, der Exekutiv-Vizepräsident für den europäischen Grünen Deal. „Mit unserem heute vorgelegten Vorschlag wird sichergestellt, dass wir so viele dieser Materialien wie möglich recyceln und wiederverwenden, was unseren Fahrzeugkomponenten neues Leben ermöglicht und den ökologischen Fußabdruck unseres Straßenverkehrs erheblich verringert.“

Die Reform der Richtlinie soll der EU bis 2035 Einnahmen in Höhe von 1,8 Milliarden Euro einbringen. Das Geld soll angeblich der Automobilindustrie zugutekommen und „den Wandel hin zu elektrobetriebenen Motoren fördern“. Damit ist klar, wohin die Reise gehen soll. Das Verschrotten alter Verbrenner soll zum Kauf von E-Autos bewegen und gleichzeitig Geld in die Kassen spülen.

Wird man so unliebsame Verbrenner los?

Der Focus erörterte zwar in einem Artikel, die Behauptung von geplanten „Zwangsverschrottungen“ ließe sich anhand des Vorschlags nicht stützen (konkrete Planungen sind anhand eines „Vorschlags“ freilich noch nicht nachweisbar), konstatierte aber gleichzeitig:

Dass mit immer neuen Vorschriften es den Besitzern von Gebrauchtwagen schwerer gemacht wird, ihre Fahrzeuge mit Reparaturen am Laufen zu halten, weil sie als „nicht reparierbar“ oder umweltschädlich deklariert werden, ist durchaus vorstellbar. Hier sollten Autobesitzerinnen und -besitzer, aber auch Händler und Werkstätten das laufende Gesetzgebungsverfahren genau verfolgen.

Auch wenn es sich bisher nur um einen Vorschlag handelt, der noch im Parlament und dem Rat diskutiert, also mit den Mitgliedstaaten abgestimmt werden muss, ist davon auszugehen, dass jede Reform aus Brüssel für die Bürger immer mehr Regeln und Verbote nach sich zieht. Das dürfte auch in diesem Fall zutreffen, denn die Mobilitätswende wird von der EU, besonders von grünen Politikern, mit allen Mitteln vorangetrieben – letztlich sollen nur noch E-Autos gefahren werden (oder besser noch: gar keine). Das wollen die Bürger aber nicht. Daher ist es keineswegs abwegig, dass – angeblich zum Erreichen der ominösen Klimaziele – auch zu drastischen Maßnahmen gegriffen wird.

Ob die faktische Enteignung von Besitzern alter Autos darunter fallen wird, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall will sich die EU die wertvollen Rohstoffe der Altfahrzeuge aneignen, also auf Kosten der Bürger ihre Einnahmen steigern. Raub und Umverteilung sind seit jeher die Grundpfeiler sozialistischer Systeme…

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